Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: August 2026 · SwiftPlantX GmbH
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der SwiftPlantX GmbH (im Folgenden „Auftragnehmerin“) und ihren Auftraggeber:innen.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmer:innen im Sinne des § 1 UGB. Ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist nicht Gegenstand dieser AGB; sollte im Einzelfall ausnahmsweise ein Verbraucher:innen-Vertrag vorliegen, gelten die zwingenden Bestimmungen des KSchG vorrangig.
1.3 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser AGB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen, selbst wenn bei Zusatz- oder Folgeaufträgen nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.4 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber:innen werden nicht anerkannt, es sei denn, die Auftragnehmerin stimmt diesen ausdrücklich und schriftlich zu. Der Anwendung solcher Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
2. Leistungsumfang / Vertragsarten
2.1 Gegenstand der Leistungen sind insbesondere Beratung, Analyse und Umsetzungsbegleitung zur Energie- und Ressourceneffizienz in der Industrie – unter anderem Energie- und CO₂-Checks, Druckluft- und Antriebseffizienz, Energie-Monitoring und die Implementierung moderner Steuerungs- und Messtechnik, Energiemanagement, Fördermittelbegleitung sowie – auf Wunsch – CO₂-Bilanzierung (Scope 1–3) und ESG-/Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der konkrete Leistungsumfang wird jeweils individuell im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbart.
2.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen geeignete Dritte (Subunternehmer, Sachverständige, Lieferanten) heranzuziehen.
2.3 Variante Generalunternehmer (GU): Tritt die Auftragnehmerin als Generalunternehmerin auf, beauftragt und bezahlt sie die zur Leistungserbringung erforderlichen Dritten im eigenen Namen. Zwischen den Dritten und dem/der Auftraggeber:in entsteht kein direktes Vertragsverhältnis.
2.4 Variante Projektsteuerung / Koordination: Sofern vereinbart wird, dass Dritte direkt vom/von der Auftraggeber:in beauftragt werden, beschränkt sich die Leistung der Auftragnehmerin auf Beratung, Koordination, Steuerung und Überwachung. Vertragsbeziehungen bestehen ausschließlich zwischen Auftraggeber:in und Dritten.
2.5 Leistungsänderungen und -erweiterungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden gesondert vergütet.
3. Angebot & Vertragsabschluss
3.1 Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein verbindliches Angebot ist – sofern nicht anders angegeben – 30 Tage gültig.
3.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Als Schriftform gilt auch die Übermittlung in Textform (z. B. per E-Mail).
4. Mitwirkungspflichten des/der Auftraggeber:in
4.1 Der/die Auftraggeber:in stellt sicher, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen eine ordnungsgemäße, effiziente Leistungserbringung ermöglichen, und benennt eine:n verantwortliche:n Ansprechpartner:in.
4.2 Sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Mess- und Verbrauchsdaten sowie der Zugang zu Anlagen, Zählpunkten und Betriebsstätten sind der Auftragnehmerin rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Der/die Auftraggeber:in informiert die Auftragnehmerin vollständig über bereits durchgeführte oder laufende Beratungs- oder Projektmaßnahmen.
4.3 Der/die Auftraggeber:in sorgt für die rechtzeitige Information seiner/ihrer Mitarbeiter:innen sowie gegebenenfalls des Betriebsrates und stellt die erforderlichen Freigaben und Betriebszutritte sicher.
4.4 Verzögerungen oder Mehraufwände, die aus unzureichender, verspäteter oder unrichtiger Mitwirkung resultieren, gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin und berechtigen zu einer angemessenen Anpassung von Fristen und Honorar.
5. Einsparprognosen, Einspar-Garantie & Erfolgshonorar
5.1 Sämtliche von der Auftragnehmerin genannten Einsparpotenziale, Wirtschaftlichkeits- und Amortisationsrechnungen sind auf Basis der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Daten und getroffenen Annahmen erstellte, unverbindliche Prognosen. Sie stellen keine Zusicherung eines bestimmten Erfolgs oder einer bestimmten Einsparung dar, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine „Einspar-Garantie“ vereinbart wurde.
5.2 Die tatsächlich erzielbaren Einsparungen hängen wesentlich von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin ab, insbesondere von Produktionsauslastung und Betriebsweise, Energiepreisen, Nutzer- und Wartungsverhalten, dem Umfang und der Fristgerechtheit der Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen sowie geänderten rechtlichen oder technischen Rahmenbedingungen.
5.3 Einspar-Garantie (sofern ausdrücklich vereinbart): Eine vereinbarte Einspar-Garantie bezieht sich ausschließlich auf die im Angebot definierte Bezugsgröße (Baseline) und wird nach einer anerkannten Methodik zur Messung und Verifizierung (M&V, in Anlehnung an IPMVP) über den vereinbarten Nachweiszeitraum ermittelt. Sie setzt die vollständige und fristgerechte Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen sowie im Wesentlichen unveränderte Betriebs- und Rahmenbedingungen voraus. Wird ein garantierter Wert aus ausschließlich der Auftragnehmerin zurechenbaren Gründen nachweislich nicht erreicht, beschränkt sich die Rechtsfolge auf die im Vertrag vereinbarte Ausgleichsleistung (z. B. Gutschrift oder Nachbesserung); weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
5.4 „0 € Risiko“ bzw. Gratis-Zusage beim Energie-Check: Wird der Energie-Check mit einer solchen Zusage angeboten, gilt: Weist der von der Auftragnehmerin übergebene Potenzialbericht nicht das im Angebot genannte Vielfache (mindestens das Mehrfache) der vereinbarten Prüfgebühr an identifiziertem jährlichen Einsparpotenzial aus, so entfällt die Prüfgebühr bzw. wird eine bereits bezahlte Gebühr erstattet. Maßgeblich ist das im Bericht fachlich ermittelte, ausgewiesene Einsparpotenzial – nicht die vom/von der Auftraggeber:in tatsächlich realisierte Einsparung. Voraussetzung ist die vollständige Bereitstellung der erforderlichen Daten und Zugänge gemäß Punkt 4.
5.5 Erfolgshonorar: Ist ein erfolgsabhängiges Honorar vereinbart, bemisst es sich nach der gemäß Punkt 5.3 nachgewiesenen Einsparung bzw. der tatsächlich gewährten Förderung. Bezugsgröße, Baseline, Nachweiszeitraum, Prozentsatz und Fälligkeit werden im Angebot festgelegt. Das Erfolgshonorar tritt neben ein etwaig vereinbartes Fixhonorar und ist nach erfolgtem Nachweis fällig.
6. Fördermittel
6.1 Soweit vereinbart, unterstützt die Auftragnehmerin bei der Identifikation, Vorbereitung und Einreichung von Förderanträgen. Über die Gewährung, Höhe und Auszahlung von Förderungen entscheiden ausschließlich die zuständigen Förderstellen; die Auftragnehmerin übernimmt hierfür keine Gewähr und schuldet keinen bestimmten Fördererfolg.
6.2 Der/die Auftraggeber:in nimmt zur Kenntnis, dass Förderanträge regelmäßig vor Investitions- bzw. Maßnahmenbeginn zu stellen sind. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm/ihr bereitgestellten Angaben sowie für die Einhaltung von Förderbedingungen (einschließlich etwaiger Rückforderungen) ist der/die Auftraggeber:in verantwortlich.
7. Unabhängigkeit & Weisungsfreiheit
7.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Angebote auf Anstellung oder direkte Beauftragung an Mitarbeiter:innen oder beigezogene Dritte der Auftragnehmerin bedürfen deren ausdrücklicher Zustimmung.
7.2 Die Auftragnehmerin ist bei der Leistungserbringung weisungsfrei, handelt eigenverantwortlich und ist an keinen bestimmten Arbeitsort oder fixe Arbeitszeiten gebunden.
8. Berichterstattung
8.1 Die Auftragnehmerin informiert den/die Auftraggeber:in dem Projektfortschritt entsprechend.
8.2 Ein Schlussbericht wird – sofern vereinbart – nach Abschluss des Projekts übergeben.
9. Schutz des geistigen Eigentums
9.1 Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an erstellten Unterlagen, Konzepten, Analysen, Berichten, Software und sonstigen Werken verbleiben bei der Auftragnehmerin.
9.2 Der/die Auftraggeber:in erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke. Jede darüberhinausgehende Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
9.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Geschäftsbeziehung nach Abschluss in allgemeiner Form (Name/Logo) als Referenz zu nennen, sofern der/die Auftraggeber:in dem nicht schriftlich widerspricht.
10. Honorar & Zahlungsbedingungen
10.1 Das Honorar richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Alle Preise verstehen sich – sofern nicht anders angegeben – zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich angemessener Neben- und Reisekosten.
10.2 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Akontorechnungen entsprechend dem Projektfortschritt zu legen.
10.3 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB (9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) verrechnet. Der/die Auftraggeber:in trägt zudem die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassokosten.
10.4 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen nicht vollständig erbrachter Leistungen ist bei Unternehmergeschäften ausgeschlossen.
10.5 Terminabsage / Stornierung: Vereinbarte Vor-Ort-Termine (z. B. Energie-Check) können bis 3 Werktage vor dem Termin kostenfrei verschoben oder abgesagt werden. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen ist die Auftragnehmerin berechtigt, den vereinbarten Aufwand bzw. eine angemessene Ausfallentschädigung zu verrechnen.
10.6 Wird das Projekt aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggeber:in liegen, nicht fortgeführt, gebührt der Auftragnehmerin das vereinbarte Honorar abzüglich nachweislich ersparter Aufwendungen, mindestens jedoch 30 % des Honorars der noch nicht erbrachten Leistungen.
11. Elektronische Rechnungslegung
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.
12. Termine, Fristen & höhere Gewalt
12.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
12.2 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände (z. B. Naturereignisse, Energie- oder Lieferengpässe, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Vorlieferanten, Netz- oder IT-Störungen) verlängern vereinbarte Fristen angemessen und begründen keinen Verzug. Dauert das Ereignis länger als angemessen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils zurückzutreten.
13. Gewährleistung
13.1 Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen nach dem Stand der Technik und den allgemein anerkannten fachlichen Standards mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin.
13.2 Der/die Auftraggeber:in hat die Leistungen unverzüglich nach Erbringung zu untersuchen und Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Leistungserbringung, schriftlich zu rügen (§ 377 UGB). Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt.
13.3 Bei berechtigten Mängeln hat die Auftragnehmerin das Recht zur Verbesserung oder zum Austausch innerhalb angemessener Frist. Das Vorliegen eines Mangels begründet für sich allein keinen Anspruch auf Erreichen bestimmter Einspar- oder Förderergebnisse (siehe Punkt 5 und 6).
14. Haftung / Schadenersatz
14.1 Die Auftragnehmerin haftet – ausgenommen Personenschäden – nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
14.2 Die Haftung ist der Höhe nach mit der jeweils bestehenden Haftpflichtversicherungssumme der Auftragnehmerin begrenzt, maximal jedoch mit der Netto-Auftragssumme des jeweiligen Projekts.
14.3 Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktions- oder Betriebsausfälle sowie reine Vermögensschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin haftet nicht für das Erreichen bestimmter Einsparungen oder Förderungen, sofern hierfür nicht ausdrücklich eine Garantie übernommen wurde, sowie nicht für Schäden aus einer unvollständigen oder verspäteten Umsetzung der Empfehlungen durch den/die Auftraggeber:in oder Dritte.
14.4 Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Fristen, gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der/die Auftraggeber:in.
15. Geheimhaltung & Datenschutz
15.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur zeitlich unbegrenzten Verschwiegenheit über alle ihr bekannt gewordenen geschäftlichen Informationen des/der Auftraggeber:in; dies gilt wechselseitig.
15.2 Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, DSG) verarbeitet. Einzelheiten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen. Soweit die Auftragnehmerin personenbezogene Daten im Auftrag des/der Auftraggeber:in verarbeitet, wird hierüber ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
16. Abwerbe- & Umgehungsverbot
16.1 Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Mitarbeiter:innen, freien Dienstnehmer:innen oder von der Auftragnehmerin im Rahmen des konkreten Projekts eingesetzten Dritten aktiv abzuwerben oder unmittelbar mit gleichartigen Leistungen zu beauftragen, die Gegenstand dieses Projekts waren. Diese Verpflichtung gilt projekt- und leistungsbezogen.
16.2 Für jeden Fall des Zuwiderhandelns wird ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe eines Brutto-Jahresbezugs der betroffenen Person vereinbart; das richterliche Mäßigungsrecht sowie die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleiben unberührt.
17. Vertragsdauer & Auflösung
17.1 Der Vertrag endet mit Abschluss des vereinbarten Projekts, sofern keine Dauerleistung vereinbart ist. Dauerschuldverhältnisse können unter Einhaltung der vereinbarten Frist ordentlich gekündigt werden.
17.2 Eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund (insbesondere schwerwiegende Vertragsverletzung, Insolvenz, Zahlungsverzug trotz Nachfrist oder begründete Bonitätszweifel) ist für beide Parteien jederzeit möglich. Bis zur Auflösung erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis. Textform (z. B. E-Mail) genügt.
18.2 Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPR und des UN-Kaufrechts.
18.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Auftragnehmerin bzw. das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Auftragnehmerin (Landesgericht Ried im Innkreis).
18.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (siehe Punkt 1.5).
